Gemeinde Neetzow-Liepen
Der Bürgermeister
Errichtung eines verkehrberuhigten Bereiches
Auf Antrag der Gemeinde Neetzow-Liepen wurde durch das Straßenverkehrsamt des Landkreises Vorpommern-Greifswald folgende verkehrsrechtliche Anordnung gemäß § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) erlassen.
An den Gärten:
Bei der Straße "An den Gärten" handelt es sich nach dem Ausbau um einen Bereich mit überwiegender Aufenthalsfunktion. Erschließungsfunktion und geringem Kraftfahrzeugverkehr. Diese Straße steht allen Verkehrsteilnehmern, auf der gesamten Verkehrsfläche gleichberechtigt zur Verfügung (Mischverkehr). Für das Verhalten der Verkehrsteilnehmer gelten abweichend von den allgemeinen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung besondere Regeln. Insbesondere ist das Nebeneinander von Fußgängern, Radfahrern und Kraftfahrern im Sinne gegenseitiger Rücksichtnahme geregelt. Diese Straße vermittelt durch die bauliche Gestaltung den Eindruck, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr nur untergeordnete Bedeutung hat.
Die Verkehrsbelegung ist gering, die Straße wird hauptsächlich von den Anliegern in den umgebenden Wohnblöcken genutzt und dient als Zufahrt zur Kita. Die Straße ist in der Gesamtbreite niveaugleich ausgebaut, Gehwege sind nicht vorhanden, so dass auch optisch der Eindruck vermittelt wird, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt. Des Weiteren ist Vorsorge für den ruhenden Verkehr in Form von Parktaschen und -streifen getroffen worden.
Als Fazit bleibt festzustellen, dass die Vorraussetzung für die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches gegeben sind.
Die Umsetzung der Verkehrsrechtlichen Anordnung erfolgt spätestens zum 01.10.2019. Die entsprechenden Verkehrszeichen 325.1-40 werden durch eine Fachfirma aufgestellt.
Wir möchten hiermit auf die Bedeutung dieses Verkehrszeichen hinweisen:
- Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen
- Kinderspiele sind überall erlaubt
- Der Fahrzeugverkehr muss Schritttempo einhalten
- Die Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern, wenn nötig, müssen sie warten
- Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern
- Das Parken ist außerhalb gekennzeichneter Flächen unzulässig
- ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.
Ich bitte um zukünftige Beachtung im Sinne einer gegenseitigen Rücksichtnahme.
Herzliche Grüße
Matthias Falk
Bürgermeister