Gremium: | Gemeindevertretung Neetzow-Liepen | |
Datum: | Mo, 19.12.2022 | |
Zeit: | 17:30 Uhr | |
Raum: | Gemeindehaus Liepen | |
Ort: | Gemeindehaus Liepen, Dorfstraße 34 | |
Anlass: | ordentliche Sitzung | |
Status: | öffentlich/nichtöffentlich |
Ö 1 Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Der Bürgermeister eröffnete die Sitzung und begrüßte alle Gemeindevertreter, Frau Berndt vom Amt sowie Herrn Storm und Herrn Pülsch. Einladungen und Bekanntmachungen erfolgten fristgemäß. Es sind 8 Gemeindevertreter anwesend, somit ist die GV beschlussfähig.
Ö 2 Bestellung des Schriftführers
Zur Schriftführerin wurde Frau Berndt vom Amt Anklam-Land bestellt.
Ö 3 Änderungsanträge zur Tagesordnung
Der Bürgermeister brachte die BV NL/2022/144 zusätzlich auf die Tagesordnung.
Mit diesem Zusatz wurde die Tagesordnung einstimmig bestätigt.
Ö 4 Billigung des öffentlichen Teils der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung der Gemeindevertretung
Der öffentliche Teil der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung wurde einstimmig bestätigt.
Ö 5 Bericht des Bürgermeisters über in nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse der Gemeindevertretung
Der Bürgermeister gab die in nichtöffentlicher Sitzung vom 24.10.2022 gefassten Beschlüsse bekannt.
Ö 6 Einwohnerfragestunde
Herr Haack fragte nach, in wie weit die Krisenvorsorge für die Gemeinde vorbereitet ist.
Der BM sagte, dass im Amt Herr Heidschmidt der Ansprechpartner ist. Vom Amt wurden auch die geschaffenen Wärmestuben gemeldet.
Im neuen Jahr (Mitte Januar) sollte die Gemeinde Flyer für die Einwohner der Gemeinde entwerfen und verteilen.
Herr Böttcher bittet darum, auf der nächten Sitzung nochmal das Thema – Umgang mit dem Internet – Schafe vorm Fenster – aufzugreifen und zu besprechen.
Ö 7 Annahme einer Sachspende
Sachverhalt:
Aufgrund des § 44 Abs. 4 KV M-V darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 KV M-V Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 KV M-V beteiligen.
Zuwendungen dürfen nur vom Bürgermeister oder einem Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden. Die Gemeinde muss jährlich einen Bericht erstellen, in welchem der Geber, die Zuwendung und die Verwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde. Der jeweils aktuelle Bericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Die Gemeinde Neetzow-Liepen hat im September neue T-Shirts für die Freiwillige Feuerwehr Neetzow-Liepen von der Firma Braun Brandschutz, 17489 Greifswald gekauft. Der Flextransferdruck wurde durch die Firma Braun Brandschutz gesponsert. Die Kosten für den Druck der 11 T-Shirts betrugen 312,85 €. Es wurde um Ausstellung einer Spendenbescheinigung gebeten.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Neetzow-Liepen beschließt die Sachspende von der Firma Braun Brandschutz OHG, An der Jungfernwiese 11 in 17489 Greifswald in Höhe von 312,85 € anzunehmen
Abstimmungsergebnis:
Stimmen dafür: 8
Stimmen dagegen: -
Stimmenthaltung(en): -
Ö 8 Genehmigung der Eilentscheidung des Bürgermeisters zur Übertragung der Ermächtigung zum Abschluss eines Stromvertrages
Hierzu hat Herr Heuer die Ausarbeitung angefertigt.
Sachverhalt:
Der bisherige Stromanbieter hat den Stromvertrag der Gemeinde mit Kosten von 5,883 cent je kwh netto zum 31.12.2022 gekündigt. Dies wurde ebenfalls für weitere 15 Gemeinden im Amtsbereich vorgenommen. Ein lokaler Stromanbieter hatte für die Gemeinden ein Angebot in Aussicht gestellt für 35 cent je kwh brutto und war deutlich unter allen anderen Angeboten am Markt. Dies war ein vergünstigtes Angebot eines lokalen Windkraftbetreibers zur Verbesserung des Öffentlichkeitsbildes. Dieses Angebot wurde am 17.11.2022 kurz vor Abschluss der Verhandlungen mit Verweis auf gesetzliche Regelungen, welche eine Versorgung unter Marktpreis verbieten, nicht zum Abschluss gebracht. Näheres ist in der als Anlage zu findende Information der Verwaltung an die Bürgermeister zu finden. Der im Rahmen einer Markterkundung günstigste Stromanbieter EON bietet den günstigsten Preis an, wenn alle 15 betroffenen Kommunen zeitgleich einen Vertrag zur Stromversorgung eingehen. Ohne diesen gemeinsamen Vertragsabschluss würden die Preise für die Gemeinde über dem Sammelangebot liegen. Ein Rückfall in die Grundversorgung/Ersatzversorgung erweist sich nach Prüfung nicht als wirtschaftlich. Zum 01.02.2023 wurde eine deutliche Erhöhung der Grundversorgung angekündigt. EON bietet für den Vertragsabschluss lediglich eine Bindefrist von 2 Stunden ab Angebot an. Deshalb ist es notwendig, dass die Kompetenz zum Vertragsabschluss für die 15 Gemeinden auf den leitenden Verwaltungsbeamten übertragen wird, damit dies durchgeführt werden kann. Die Angebotshöhe ist abhängig vom jeweiligen aktuellen Preis an der Energiepreisbörse, weswegen hier die Befähigung über eine Angebotsspanne übertragen werden muss. Aufgrund eines zum Gesamtjahr realtiven Preistiefs wurde um eine schnelle Entscheidung durch die Verwaltung gebeten. Der Bürgermeister hat deshalb im Rahmen der Eilentscheidung eine Entscheidung getroffen.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Neetzow-Liepen genehmigt die Eilentscheidung des Bürgermeisters zur Ermächtigung des leitenden Verwaltungsbeamten zum Abschluss eines Stromvertrages für die Gemeinde für eine Angebotsspanne zwischen 30-43 cent je kwh netto bei einem Grundpreis pro Verbrauchsstelle im Jahr von bis zu 30 Euro für ein Jahr abzuschließen.
Abstimmungsergebnis:
Stimmen dafür: 8
Stimmen dagegen: -
Stimmenthaltung(en): -
Ö 9 Beratung zum Schreiben des Landkreises zum Haushaltssicherungskonzept
Die Beratung zu diesem TOP wird auf die nächste GV-Sitzung verschoben.
Ö 10 Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Neetzow-Liepen über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
Sachverhalt:
Mit dem Haushaltssicherungskonzept für die Haushaltsjahre 2022/2023 wurde festgelegt, das eine 1. Änderung der Hundesteuersatzung zum 01.01.2023 erfolgen soll. Der Steuersatz für den 1. Hund soll von 30 € auf 40 €, für den 2. Hund von 50 € auf 100 € und für den 3. und jeden weiteren Hund von 70 € auf 150 € angehoben werden. Die Steuersätze für die gefährlichen Hunde sollten ebenfalls geändert werden. Für den 1. Hund von 250 € auf 400 €, für den 2. Hund von 500 € auf 600 € und für den 3. Hund und jeden weiteren Hund von 750 € auf 800 €. Die 1. und 2. Änderung der Hundesteuersatzung wurden daraufhin am 30.08.2022 und am 24.10.2022 beschlossen. Nach Anzeige der Satzungen beim Landkreis V-G wurde darauf aufmerksam gemacht, das die Hundesteuerverordnung von M-V zum 11.07.2022 geändert wurde und eine Festlegung von Hunderassen als gefährliche Hunde nicht mehr enthalten ist. Im § 12 der neuen Hundehalterverordnung M-V wird als Übergangsvorschrift geregelt, das die Hunde, die vor der Änderung der Hundehalterverordnung als gefährliche Hunde galten (§ 2 der alten Hundehalterverordnung mit Festlegung der Rassen) auch weiterhin als gefährliche Hunde gelten. Im § 3 der neuen Hundehalterverordnung ist geregelt, welche Hunde als Gefährliche Hunde gelten und das die örtliche Ordnungsbehörde die Gefährlichkeit eines Hundes feststellen muss. Bei der neuen 1. Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Neetzow-Liepen müssen daher der § 1 Steuergegenstand und der § 4 Steuermaßstab und Steuersatz geändert werden. Die Beschlussfassungen vom 30.08.2022 und vom 24.10.2022 zur 1. Und 2. Änderung der Hundesteuersatzung müssen aufgeboben werden.
Beschlussvorschlag:
Die Beschlüsse zur 1. und 2. Änderung der Satzung der Gemeinde Neetzow-Liepen über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 30.08.2022 und von 24.10.2022 werden aufgehoben.
Die Gemeindevertretung Neetzow-Liepen beschließt die
Erste Änderung der Satzung der Gemeinde Neetzow-Liepen über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung):
Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Neetzow-Liepen über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S.777) und der §§ 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern - KAG M-V vom 12. April 2005 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2011 (GOVOBI. M-V S. 777) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Neetzow-Liepen
vom 19.12.2022 folgende Satzung erlassen:
Artikel 1
Die Satzung der Gemeinde Neetzow-Liepen über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 24.04.2014 wird wie folgt geändert:
§1 Steuergegenstand
(1) Steuergegenstand ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes im
Gemeindegebiet.
(2) Bei Hunden der nachfolgend aufgeführten Rassen, bei denen von einer Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
1. American Pittbull Terrier
2. American Staffordshire Terrier
3. Staffordshiere Bull Terrier
4. Bull Terrier
sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder - gruppen wird angenommen, dass es sich um gefährliche Hunde handelt. (Festgelegt im § 2 der Hundehalterverordnung M-V vom 04.07.2000, die bis zum 22.07.2022 gültig war.)
Diese Einteilung als gefährliche Hunde gilt auch weiterhin nach § 12 - Übergangsvorschriften- der neuen Hundehalterverordnung (GVOBL: M-V 2022, S.441) für die Hunde, die bis zum 22.07.2022 angemeldet wurden.
Für die Hunde die ab dem 23.07.2022 angemeldet wurden bzw. werden gilt § 3 der neuen Hundehalterverordnung, nach dem die örtliche Ordnungsbehörde die Gefährlichkeit eines Hundes feststellen muss.
§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt für ein Kalenderjahr:
- Für den ersten Hund 40,00 €
- Für den zweiten Hund 100,00 €
- Für den dritten und jeden weiteren Hund 150,00 €
(2) Die Steuer für gefährliche Hunde beträgt für ein Kalenderjahr
-Für den ersten Hund 400,00 €
-Für den zweiten Hund 600,00 €
-Für den dritten und jeden weiteren Hund 800,00 €
(3) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
(4) Hunde, für die die Steuer nach § 7 ermäßigt wird, gelten als 1. Hunde.
(5) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Abstimmungsergebnis:
Stimmen dafür: 8
Stimmen dagegen: -
Stimmenthaltung(en): -
Ö 11 Aufhebungsbeschluss zum Aufstellungsbeschluss NL/2022/104
Hierzu machte Herr Storm, Medower Windenergie, einige Bemerkungen. Er sagte, dass zu diesem Projekt der Plan gewechselt wurde. Es wurden zusätzlich Grünflächen mit rangezogen. Es ändert sich hier die Vergehensweise. Es muss hier nicht ganz genau die Technik festgeschrieben werden.
Herr Pülsch sagte, dass für den Bereich Windkraft und Beteiligung der Bürger im Frühjahr weiter geplant wird. Er wurde von den Bürgern gefragt, wie ihre Beteiligung aussehen wird. Er sagte, dass dies geregelt werden kann, z. Zt. aber noch keine konkreten Aussagen hierzu getroffen werden können. Wichtig ist, dass man hierüber offen mit allen Beteiligten umgehen muss und die Gemeindevertretung muss sich auch äußern, was sie möchte.
Herr Böttcher fragte, ob es schon einen städtebaulichen Vertrag hierzu gibt.
Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 20.06.2022 stellte die Gemeindevertretung der Gemeinde Neetzow-Liepen das Bauleitplanverfahren vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1 "Photovoltaikanlage Preetzen" auf.
Der Vorhabenträger beabsichtigt eine Vergrößerung des aufgestellten Geltungsbereiches sowie flexible Anpassungsmöglichkeiten der neu zu errichtenden baulichen Anlagen an den technischen Fortschritt.
Folglich soll das Verfahren als Angebotsplanung gemäß § 8 Abs. 4 BauGB unter der Bezeichnung Bebauungsplan "Photovoltaikanlage Preetzen" neu aufgestellt werden.
Dies erfordert eine Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 20.06.2022 (NL/2022/104).
In diesem Zusammenhang wurde durch den Investor klargestellt, dass alle mit den Vorhaben in Verbindung stehenden Kosten durch den Investor übernommen werden. Die Gemeinde ist insofern von allen Kosten freigestellt. Entsprechende Regelungen hierzu beinhaltet der durch den Investor vorgelegte Entwurf des städtebaulichen Vertrages.
Die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.
Rechtliche Grundlage:
§ 2 Absatz 1 BauGB - Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neetzow-Liepen beschließt:
1. Der Aufstellungsbeschluss vom 20.06.2022 (NL/2022/104) mit dem Wortlaut
"Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neetzow-Liepen beschließt auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie § 22 Abs. 3 Nr. 1 der Kommunalverfassung des Landes M-V:
1. die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. "Photovoltaikanlage Preetzen" der Gemeinde Neetzow-Liepen,
2. den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen,
3. die frühzeitige öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB,
4. die frühzeitige öffentliche Auslegung ortsüblich bekanntzumachen und
5. das Öffentlichkeitsverfahren mit Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes Anklam-Land und im Internet auf der Seite des Amtes Anklam-Land ortsüblich bekannt gemacht."
wird aufgehoben.
Abstimmungsergebnis:
Stimmen dafür: 8
Stimmen dagegen: -
Stimmenthaltung(en): -
Ö 12 Aufstellungsbeschluss - Bebauungsplan Nr. 1 „Photovoltaikanlage Preetzen“ der Gemeinde Neetzow-Liepen
Sachverhalt:
Mit Antrag vom 24.11.2022 hat die Medow Bioenergie GmbH & Co. KG (nachfolgend Investor) bei der Gemeinde Neetzow-Liepen gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 11 BauGB beantragt, ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans einzuleiten. Der Planungsraum befindet sich südöstlich der Ortslage Preetzen.
Der Investor beabsichtigt für das in der Anlage 1 dargestellte Plangebiet mit einer Gesamtgröße von ca. 62 ha die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage zur Erzeugung von umweltfreundlichem Strom. Zur Realisierung wird ein Sondergebiet "Energiegewinnung auf der Basis solarer Strahlungsenergie" gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO festgesetzt. Nach den derzeitigen Planungen soll die maximale installierte elektrische Leistung bei 62 MW liegen.
Der Bebauungsplan dient entsprechend der gesetzlichen Anforderungen des allgemeinen Klimaschutzes mit der Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für Erzeugung erneuerbarer Energien auch der Minderung des CO2-Ausstoßes und trägt so zur Mitigation (Minderung) des globalen Klimawandels bei.
Die Gemeinde Neetzow-Liepen stimmt diesem Antrag des Investors zu. Der Investor verpflichtet sich im Rahmen einer Kostenübernahmeerklärung zur Übernahme sämtlicher Planungs- und Erschließungskosten sowie zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit der Gemeinde Neetzow-Liepen. Negative finanzielle Auswirkungen sind für die Stadt damit nicht verbunden.
Die nach § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Regeln des BauGB durch die Verwaltung durchgeführt werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden schriftlich gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durch die Verwaltung beteiligt. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.
Die Gemeinde Neetzow-Liepen hat zurzeit keinen rechtskräftigen Flächennutzungsplan. Mithin wird der Bebauungsplan als selbstständiger Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 BauGB aufgestellt. Der Bebauungsplan bedarf hierbei der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist ein Flächennutzungsplan nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.
Rechtliche Grundlage:
§ 2 Absatz 1 BauGB - Aufstellungsbeschluss
§ 2 Absatz 2 BauGB - Abstimmung mit Nachbargemeinden
§ 3 Absatz 1 BauGB - frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 4 Absatz 1 BauGB - frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange
§ 8 BauGB - Zweck des Bebauungsplans
§ 11 BauGB - städtebaulicher Vertrag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neetzow-Liepen beschließt:
1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neetzow-Liepen stimmt dem Antrag der Medow Bioenergie GmbH & Co. KG auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 11 BauGB zu und beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans "Photovoltaikanlage Preetzen" gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 11 BauGB für den in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich. Er umfasst etwa 62 ha und erstreckt sich über die Flurstücke 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 294, 303, 304, 305, 375, 376, 377, 378, 379, 380, 381, 382, 383, 384, 385, 386, 387, 388, 389, 390, 391, 392, 393, 405/3 (tlw.), 415 (tlw.) und 416 (tlw.) der Flur 1 in der Gemarkung Neetzow-Liepen.
2. Planungsziel ist die Festsetzung eines Sondergebietes "Energiegewinnung auf der Basis solarer Strahlungsenergie" gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO. Dies soll die Realisierung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlage planungsrechtlich ermöglichen und die Erzeugung von umweltfreundlichem Solarstrom sichern.
3. Die gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sollen nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden. Es wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.
4. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch).
Ö 13 Annahme des Sponsoring-Vertrages mit der Prokon
Sachverhalt:
Die Prokon Windpark Dennin GmbH & Co. KG will den Windpark in Dennin (Gemeinde Spantekow) in Betrieb nehmen. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat der GmbH eine Ausnahmegenehmigung nach dem Gemeinden- und Bürgerbeteiligungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern erteilt, wodurch die eigentlichen Beteiligungsformen (Anteilskauf, Sparprodukt, Ausgleichsbeitrag, freiwillige Lösung) nicht zur Anwendung kommen. Die Ausnahmegenehmigung des Ministeriums sieht eine grundsätzliche feste Verteilungsmenge vor. Sollte die Gemeinde das Angebot ablehnen, so wird der Betrag auf die weiteren betroffenen Gemeinden verteilt laut der Genehmigung des Ministeriums. Die Gemeinde liegt mit 6 % ihrer Fläche im Radius 2,5 km - 5km der 3 Windräder, weshalb die Gemeinde anders als andere betroffene Gemeinden des Amtes keine finanzielle Beteiligung nach §6 EEG erhält (Voraussetzung ist der Radius von maximal 2,5 km zur Anlage), sondern lediglich die Vergütung nach dem Spondoring-Modell. Die finanzielle Beteiligung anhand der Gesamtmenge bemisst sich anhand der Größe der betroffenen Fläche im 5 km Radius.
Es erfolgt eine jährliche Zahlung, welche durch ein Sponsoring verteilt werden muss auf der Grundlage des als Anlage beiliegenden Sponsoring-Vertrages.
Aufgrund der Ausnahmegenehmigung des Ministeriums bestand im Vorfeld kein Verhandlungsspielraum bezüglich der Höhe und Art der Zahlung. Die Ausnahmegenehmigung erfolgte ohne Beteiligung der betroffenen Gemeinden.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde nimmt einen Sponsoring-Vertrages nach dem als Anlage beigefügten Muster für eine jährliche Zahlung von 2.691 Euro an. Die Amtsverwaltung wird beauftragt die zur Umsetzung erforderlichen Schritte umzusetzen. Der Bürgermeister wird ermächtigt den Vertrag abzuschließen.
Abstimmungsergebnis:
Stimmen dafür: 8
Stimmen dagegen: -
Stimmenthaltung(en): -
Ö 14 Schließen des öffentlichen Teils der Sitzung
Der Bürgermeister beendete den öffentlichen Teil der Sitzung.